AGB

AGB und Vertrag für Agenturbilder

  1. Allvisions Photography stellt dem Besteller die umseitig aufgelisteten Bilder zur Sichtung und Auswahl zur Verfügung. Für alle Bildbestellungen gelten die hier ge-nannten Vertragsbedingungen. Mit einer Bestellung (mündlich, schriftlich, e-mail) akzeptiert der Besteller die Vertragsbedingungen von Allvisions Photography. Die Vertragsbedingungen gelten für verlangte und unverlangte Bildmaterial-Sendungen.
  2. Der Besteller haftet für eine sorgfältige Behandlung und eine termingerechte Rücksendung des zur Verfügung gestellten Bildmaterials. Die Ausleihfrist beträgt 30 Tage, falls nichts Anderes vereinbart ist.
  3. Alle Bilder sind kostenpflichtig, dies gilt auch für Layout oder Kundenpräsentatio-nen. Erwirbt der Besteller innerhalb von 6 Monaten Nutzungsrechte, werden die Layout- oder Präsentationskosten der verwendeten Bilder dem Honorar angerech-net.
  4. Die Zusendung der Bilder durch Allvisions Photography enthält keine Freigabeer-klärung zur Nutzung (Layout, Veröf-fentlichung, Verbreitung). Eine Freigabeer-klärung erfolgt durch Allvisions Photography in Form einer Rechnung oder schrif-tlich nach Absprache des Nutzungshonorars.
  5. Jede Freigabeerklärung überträgt dem Besteller nur das Nutzungsrecht an Rech-ten von Allvisions Photography. Es ist Sache des Bestellers, abzuklären, ob Drit-ten weitere Urheber- oder Persönlichkeitsrechte zustehen. Der Besteller ist ver-pflichtet, diese Rechte direkt bei Dritten einzuholen. Wird dies unterlassen und machen Dritte Rechte geltend, trägt der Besteller in jedem Fall die alleinige Ver-antwortung und Haftung. Der Herausgeber der jeweiligen Publikation trägt in je-dem Falle die völlige Verantwortung selbst. Allvisions Photography übernimmt keine Ersatzforderungen, die sich aus der Verwendung der Bilder allenfalls erge-ben sollten. Ein Rückgriff auf Allvisions Photography ist ausgeschlossen.
  6. Die Nutzungshonorare berechnen sich aufgrund des Verwendungszwecks, der Abbildungsgrösse, der Auflage, der Platzierung und Verbreitung gemäss Tarif Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bildagenturen und Bildarchive SAB. Die Rechnungen von Allvisions Photography sind stets innert 30 Tagen netto zur Zahlung fällig.
  7. Zur Veröffentlichung angenommene Bilder werden ohne Berechnung von Halte-kosten höchstens 90 Tage ab Lieferdatum zur Verfügung gestellt. Nicht termin-gerecht retournierte Bilder werden mit CHF 1.- pro Bild und Tag in Rechnung ge-stellt.
  8. Das mit diesem Vertrag eingeräumte Wiedergaberecht von Allvisions Photography ist mit dem Honorar ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Verwendungs-zwecks und nur für den Besteller als solchen abgegolten. Jede andere oder wei-tere Bildnutzung (Objektwerbung, Neuauflage, Eigenwerbung, Wiederholung, Weitergabe an Dritte) bedarf einer erneuten Freigabeerklärung durch Allvisions Photography. Exklusivrechte und Sperrfristen sind gesondert zu vereinbaren.
  9. Das Duplizieren der Bilder oder irgendeine Form der Abspeicherung oder Digi-talisierung ist ohne schriftliche Zustimmung von Allvisions Photography nicht gestattet.
  10. Jede Verwendung, die vom schriftlich vereinbarten Nutzungszweck abweicht, hat eine Konventionalstrafe in der Höhe des dreifachen Mindesthonorars, mindestens jedoch CHF 500.- pro reproduziertem Bild zur Folge. Weitergehende Schaden-ersatzforderungen bleiben Allvisions Photography vorbehalten.
  11. Sollte eine Bildsendung unvollständig oder beschädigt beim Besteller eintreffen, ist Allvisions Photography innerhalb von 2 Tagen schriftlich zu benachrichtigen. Eine Bildsendung erfolgt per Einschreiben und auf Kosten und Gefahr des Be-stellers. Dies gilt auch für jede Bildrücksendung. Bei nicht termingerechter Lie-ferung können gegen Allvisions Photography keine Ersatzansprüche geltend ge-macht werden.
  12. Zerschnittene, eingeritzte, zerkratzte oder verschmutzte Bilder sind vom Besteller zu entschädigen. Werden die Bilder lose (ohne Etuis, Archivnummer, Bezeich-nung) retourniert, gehen die Kosten der Rückarchivierung zu Lasten des Bestel-lers. Für verlorene Originalbilder gelten mindestens CHF 1'000.- als Schadener-satz vereinbart, ohne dass Allvisions Photography die Höhe des Schadens nach-zuweisen hat. Weitere Ersatzforderungen bleiben Allvisions Photography vor-behalten. Für wiederbeschaffbare Duplikate kann ein Nachlass gewährt werden. Mit der Bezahlung der Verlustkosten erwirbt der Besteller keine Nutzungsrechte.
  13. Wurde der Besteller zweimal erfolglos schriftlich nach ausstehenden Bildern ge-mahnt, muss Allvisions Photography spätestens 6 Monate nach der Lieferung einen Verlust annehmen und nach Art. 12. berechnen.
  14. Alle reproduzierten Bilder sind mit der Urheberrechtsangabe Fotograf/Allvisions zu versehen. Sollte der Urhebervermerk nicht unmittelbar beim reproduzierten Bild stehen, ist er so anzugeben, dass das Bild eindeutig bestimmt werden kann. Eine Unterlassung des Urhebervermerks berechtigt Allvisions Photography, einen Zuschlag von 100% zu berechnen.
  15. Von jeder Bildnutzung sind Allvisions Photography kostenlos und unaufgefordert mindestens zwei angestrichene Belegexemplare zuzustellen.
  16. Vereinbarungen zwischen Allvisions Photography und dem Besteller, welche vom Vertrag und/oder den Geschäftsbedingungen von Allvisions Photography abwei-chen, sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
  17. Für Lieferungen ins Ausland gilt Schweizer Recht als vereinbart. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Luzern.

AGB und Vertrag für Auftragsarbeiten

  1. Mit der Unterzeichnung durch den Auftraggeber wird die Offerte zum Werkvertrag mit nachstehenden Bedingungen.
  2. Zur Leistungspflicht des Fotografen gehört nur, was hiervor ausdrücklich fest-gehalten wurde. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages anerkennt der Auftrag-geber seine Schuldpflicht für das hiervor unter Ziff. 1 betragsmässig angegebene Fotografenhonorar (Art. 82 SchkG). Unabhängig davon ist der Fotograf berechtigt, bei Verrechnung nach Zeitaufwand oder nach Stückpreis den effektiven Zeitauf-wand bzw. Preis in Rechnung zu stellen. Für die Leistungen gem. Ziff. 2 bis 15 hiervor verrechnet der Fotograf die ihm in Rechnung gestellten Drittkosten, ge-gebenenfalls zuzüglich eines Zuschlages gem. Tarif und allgemeiner Geschäfts-bedingungen der Schweizer Berufsfotografen, im Folgenden SBf. In jedem Fall ist der Fotograf berechtigt, alle durch den Auftrag verursachten Mehrkosten, ins-besondere solche aus Auftragserweiterung, dem Auftraggeber zu belasten.
  3. Unabhängig von urheberrechtlichen Kriterien beansprucht der Fotograf in jedem Fall sämtliche Exklusivrechte. Das mit diesem Vertrag eingeräumte Wiedergabe-recht des Fotografen ist mit dem Fotografenhonorar ausschliesslich im Rahmen des hiervor abgegebenen Verwendungszweckes und nur für den Auftraggeber als solchen abgegolten. Im übrigen gelten die Geschäftsbedingungen und die Bestim-mungen über Wiedergaberechte SBf. Der Auftraggeber wird im übrigen aus-drücklich auf das Recht des Modells am eigenen Bild aufmerksam gemacht, so-weit der vereinbarte Verwendungszweck überschritten wird.
  4. Alle reproduzierten Bilder sind mit der Urheberrechtsangabe "c by Fotograf" zu ver-sehen. Sollte der Urhebervermerk nicht unmittelbar beim reproduzierten Bild ste-hen, ist er so anzugeben, dass das Bild eindeutig bestimmt werden kann. Eine Unterlassung des Urhebervermerks berechtigt den Fotografen, einen Zuschlag von 100% zu verrechnen.
  5. Der Fotograf haftet für sachgemässe Facharbeit. Der Auftraggeber trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht vom Fotografen zu vertreten sind; u.a. Wit-terungszulage bei Aufnahmen, rechtzeitiges Bereitstellen von Produkten, Präsenz der Requisiten, soweit die Beschaffung dem Auftraggeber obliegt, Reisesperren, nicht Erscheinen von angekündigten Bevollmächtigten des Auftraggebers sowie höhere Gewalt. Der Fotograf haftet nicht für Fehlerhaftigkeit des Materials, wie Filmen etc. Soweit Dienste Dritter, wie insbesondere von Colorlabors etc., in Anspruch genommen werden müssen, haftet der Fotograf gegenüber dem Kunden nur in dem Umfang, in welchem diese Dritte gegenüber dem Fotografen haften. Jede weitere Haftung des Fotografen wird ausdrücklich wegbedungen. Eventuelle Schäden an dem vom Kunden zur Verfügung gestellten Gegenständen gehen zu dessen Lasten, es sei denn, der Fotograf hätte sie grobfahrlässig oder vorsätz-lich verursacht.
  6. Fällt aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, ein Fototermin kurz-fristig aus, so hat der Fotograf Anspruch auf ein Ausfallhonorar von mindestens 50 % des unter Ziff. 1 hiervor vereinbarten bzw. nach dem Tarif SBf geschuldeten Ho-norars.
  7. Müssen Aussenaufnahmen wegen schlechten Wetters auf einen neuen Termin verschoben werden, gehen die damit verbundenen Kosten zu Lasten des Kunden. Der Fotograf ist in diesem Fall berechtigt, dem Kunden namentlich jene Drittkos-ten, die sich nicht mehr vermeiden lassen, zu berechnen. Muss auch der neu ver-einbarte Aufnahmetermin verschoben werden, ist der Fotograf berechtigt, als Ent-gelt für die zur Verfügung gehaltene Arbeitszeit die Hälfte des vereinbarten oder nach Massgabe des Tarifs SBf üblichen Fotografenhonorars zusätzlich zu den Drittkosten in Rechnung zu stellen. Bei jeder weiteren Verschiebung des Aufnah-metermins steht dem Fotografen das volle Honorar zu. Eine allfällige Wetter-Risikoversicherung ist Sache des Auftraggebers.
  8. Beanstandungen kann der Auftraggeber nur innert 6 Tagen nach Erhalt der Auf-nahme schriftlich geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Vertrag als vom Fotografen vollumfänglich erfüllt.
  9. Wird dem Fotografen die freie Gestaltung eines Auftrages ausdrücklich überlas-sen, sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung, der Auswahl der Foto-modelle, des Aufnahmeortes, der angewendeten optisch-technischen fotogra-fischen Mittel etc. ausgeschlossen.
  10. Bringt der Fotograf belichtetes Material (Dias, Negative oder Positive) zum Ver-sand, so hat der Fotograf nur für sachgemässe Verpackung einzustehen. Im übrigen reist das Material auf Gefahr des Kunden. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden wird belichtetes Fotomaterial vor dem Transport gegen Verlust, Zer-störung oder Beschädigung versichert, und zwar zum Wert der Auftragssumme (hiervor angegebene voraussichtliche Werksumme). Die Versicherungsprämie geht in allen Fällen zu Lasten des Kunden.
  11. Falls die Modelle nicht durch den Kunden direkt gestellt, sondern durch den Foto-grafen vermittelt werden, handelt der Fotograf als Stellvertreter im Namen und auf Rechnung des Kunden. Sofern nichts anderes vereinbart wird, honoriert der Foto-graf die Amateurmodelle nach erbrachter Arbeitsleistung und stellt dem Kunden die verauslagten Agentur- und Modellhonorare inkl. Spesen und Versicherungen in Rechnung; dabei ist er berechtigt, einen Zuschlag von 5% für Verwaltungs- und Organisationsaufwand zu belasten. Profimodelle werden dem Kunden direkt über die Modellagentur in Rechnung gestellt. In jedem Fall bleibt indessen der Kunde Vertragspartner des Modells bzw. der Modellagentur. Im übrigen wird der Kunde hiermit nochmals ausdrücklich auf das Recht des Modells am eigenen Bild auf-merksam gemacht. Wie, wo und für welche Zeitspanne die Modellaufnahmen ohne Nachhonorierungen verwendet werden können, hängt im Einzelfall von der mit dem Modell bzw. der Modellagentur getroffenen Vereinbarung ab. Soll das durch den Fotografen gebuchte Modell den Kunden berechtigen, das Bildnis länger als 1 Jahr oder in mehr als einem Land zu verwenden, hat der Kunde dies dem Fotografen vorgängig schriftlich mitzuteilen.
  12. Besprechungen im Sinne von konzeptioneller oder aufwändiger organisatorischer Mitarbeit des Fotografen werden, soweit unter Ziff. 6 hiervor keine besonderen Ab-reden getroffen wurden, nach Zeitaufwand auf der Basis von 50% des vereinbarten Aufnahmehonorarsatzes, mindestens aber zum einfachen Stundenhonorar gem. Tarif SBf verrechnet.
  13. Modellbeschaffung, Modelltestaufnahmen, Castings, Locationsuche werden nach Zeitaufwand mit 50% des hiervor vereinbarten Aufnahmehonorarsatzes, mindes-tens aber zum einfachen Stundenhonorar gem. Tarif SBf, verrechnet.
  14. Reisekosten werden in Reisetagen beglichen, und zwar nach Zeitaufwand auf der Basis von 50 % des vereinbarten Aufnahmehonorarsatzes, mindestens aber zum einfachen Stundenhonorar gem. Tarif SBf. Alle weiteren Kosten, wie Autokosten, Abgaben aller Art, insbesondere Zollabgaben, allfällige Zuschläge wie Überge-wichtszuschläge, Treibstoffzuschläge etc. werden separat verrechnet.
  15. Die Überwachung aufwändiger Auf- und Abbauten werden nach Zeitaufwand mit 50% des vereinbarten Aufnahmehonorarsatzes, mindestens aber zum einfachen Stundenhonorar gem. Tarif SBf, verrechnet.
  16. Styling, d.h. das Beschaffen und Zurückbringen von Requisiten und Aufnahme-assistenz, werden nach Zeitaufwand zum hiervor vereinbarten Aufnahmehonorar-satz verrechnet.
  17. Hat der Fotograf freie Mitarbeiter, Lokalitäten, Möbel, Fahrzeuge, Kleider oder sonstige Requisiten zu besorgen, schliesst er die erforderlichen Verträge mit Drit-ten in eigenem Namen, jedoch auf Rechnung des Kunden ab. Eventuelle Schäden an Mietgegenständen gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, der Fotograf habe sie grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Der Fotograf haftet in keinem Fall für das Verschulden eines Modells. Auf Wunsch des Kunden und wenn unter Ziff. 13 des Deckblattes angegeben, versichert der Fotograf die entsprechenden Risiken zu Lasten des Kunden.
  18. Die Rechnung ist rein netto nach 30 Tagen fällig. Der Fotograf ist berechtigt, die hiervor erwähnten Vorschüsse vor Inangriffnahme der Arbeit zu verlangen. Über-steigt die voraussichtliche Werksumme den Betrag von CHF 10'000, ist der Foto-graf in jedem Fall berechtigt, vor Inangriffnahme der Arbeit eine Akontozahlung von bis zu 40% zu verlangen.
  19. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Luzern; anwendbar ist in jedem Fall Schweizer Recht.